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Till Lindemann verliert vor Gericht gegen SZ

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Nachdem Till Lindemann vor Gericht gegen die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins Der Spiegel einen juristischen Sieg erringen konnte, muss sich der Rammstein-Sänger nun gegen die Süddeutsche Zeitung geschlagen geben. In der Urteilsverkündung gab das Landgericht Frankfurt bekannt, warum es die Berichterstattung in diesem Fall für zulässig hielt.

Sieg für den Journalismus

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Die Süddeutsche Zeitung (SZ) hat gemeinsam mit dem NDR vor einigen Monaten detailliert ein Rekrutierungssystem beschrieben, mit Hilfe dessen Till Lindemann vor und nach Rammstein-Konzerten junge Frauen für sexuelle Handlungen zugeführt werden sollen. In dem entsprechenden Artikel ‘Am Ende der Show’ vom 2. Juni äußerten zudem mehrere Frauen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Sänger. Das Landgericht Frankfurt setzte sich unter anderem mit der Frage auseinander, ob in einer „Aussage gegen Aussage“-Situation überhaupt über derartige Anschuldigungen berichtet werden dürfe.

Die Antwort: Ja. Andernfalls hätte dies ein grundsätzliches Verbot zur Folge, „über einen möglichen Vorfall wie den vorliegenden“ zu berichten, so das Gericht. Die SZ habe außerdem die nötigen Vorkehrungen getroffen, um eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu gewährleisten; nicht nur habe die Zeitung eidesstattliche Erklärungen der mutmaßlich betroffenen Frauen eingeholt, auch habe man „in ausreichendem Maße Anstrengungen unternommen […], um die Richtigkeit der Angaben zu verifizieren“

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Till Lindemann sowie dessen Anwälte bestreiten die Existenz besagten Casting-Systems nicht. Sie sahen allerdings die Intimsphäre des Sängers durch die Berichterstattung in einem erheblichen Maße verletzt. Die sexuellen Handlungen seien schließlich einvernehmlich gewesen. In der Folge reichte Lindemann eine Unterlassungsklage ein, die das Landgericht nun vollständig zurückwies. Dies umfasse auch die geschilderten sexuellen Kontakte. Wenn „junge Frauen systematisch für sexuelle Handlungen mit dem Kläger ausgesucht und diesem organisiert werden“ und „in diesem Rahmen aufgrund ihrer Unerfahrenheit in Situationen geraten können, in denen es zu sexuellen Handlungen kommt, aus denen sie sich aus Angst oder Scham oder einer erheblichen Alkohol- oder Drogenintoxikation nicht mehr herauszulösen vermögen“, sei eine derartige Berichterstattung nicht zu beanstanden, heißt es in der Urteilsbegründung.


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